Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- OVG NRW, 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVLZitiert von 3
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 C 2.25Reichweite einer atomrechtlichen Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 29.11.2005 – NC 6 K 361/05Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StrlSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/31#abs-1 (1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden:
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in denen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/31#abs-2 (2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/31#abs-3 (3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/31#abs-4 (4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/31#abs-5 (5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen.